Norm
EheG §49 DRechtssatz
Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten eine schwere Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten darstellt, liegt überwiegend auf tatsächlichem Gebiet. Sie ist unter Würdigung aller Umstände des einzelnen Falles und unter Berücksichtigung des Wesens der Ehe als eines vorwiegend sittlichen Verhältnisses zu beantworten. Dem Ermessen des Tatrichters bei der Würdigung dieser Umstände sind nur insoweit Grenzen gesetzt, als seine Erwägungen nicht auf einer unrichtigen Auffassung über das Wesen der Ehe und die daraus erwachsenden Pflichten der Ehegatten beruhen dürfen. Veröff: NJW 1952,461
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1951:RS0103305Dokumentnummer
JJR_19511213_AUSL000_0040ZR00044_5100000_001