RS OGH 1951/12/14 IZR84/51

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Veröffentlicht am 14.12.1951
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Norm

BinnschiffG §4
BinnschiffG §92
SchFG §4
SchFG §92

Rechtssatz

Unter einem Schiff im Rechtssinne ist jedes schwimmfähige, mit einem Hohlraum versehene Fahrzeug von nicht ganz unbedeutender Größe zu verstehen, dessen Zweckbestimmung es mit sich bringt, daß es auf dem Wasser bewegt wird. Unter diesen Begriff fallen auch Schwimmkähne. Wird ein Schiff im Hafen derart beschädigt, daß es auf die Sohle des Hafenbeckens absackt, dadurch die Bewegungsfähigkeit verliert, keine Besatzung mehr aufnehmen und auch in absehbarer Zeit nicht wieder gehoben werden kann, so verliert es dadurch zwar, was etwaige Schiffsgläubigerrechte anlangt, noch nicht den Rechtscharakter eines Schiffes. Es ist aber, was die Vorschriften über einen Schiffszusammenstoß angeht, einem festen Gegenstande gleichzuachten und in diesem Sinne nicht mehr als Schiff zu betrachten. Die Sondervorschriften über die Haftung der Schiffseigener bei Schiffszusammenstössen scheiden in diesem Falle aus, als Haftungsgrundlage kommt nur § 823 BGB in Betracht.

Veröff: NJW 1952,1135

Schlagworte

*D*, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1951:RS0103373

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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