TE Vwgh Erkenntnis 2001/12/18 99/09/0182

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Veröffentlicht am 18.12.2001
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ABGB §1090;
AuslBG §2 Abs3 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bazil, über die Beschwerde des Dr. R D L in Wien, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3/8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. Juli 1999, Zl. UVS-07/A/38/00397/97, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juli 1999 wurde der Beschwerdeführer - unter Bedachtnahme auf die inhaltlich unverändert übernommenen Spruchteile des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - der Begehung von fünf Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin fünf namentlich bezeichnete ungarische Staatsangehörige am 11. Dezember 1994 in Wien 2, Rgasse 20, ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen mit Maurerarbeiten beschäftigt habe.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG fünf Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils ein Tag) und Kostenbeiträge für das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt S 7.500,-- sowie für das Berufungsverfahren von insgesamt S 15.000,-- verhängt.

Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zugrundegelegt, dass die fünf im Straferkenntnis namentlich genannten Ausländer am Sonntag, den 11. Dezember 1994 in dem im Eigentum der L Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH stehenden Haus in Wien 2, Rgasse 20, im Erdgeschoss und im Hof Maurerarbeiten durchgeführt hätten. Diese Ausländer seien von der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft zumindest am 11. Dezember 1994 ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigungen beschäftigt worden; der Beschwerdeführer sei zur Tatzeit der handelsrechtliche Geschäftsführer der L Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH gewesen. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Mietvertrag (mit der K KFT) sei tatsächlich nicht geschlossen, sondern zu seiner Entlastung nachträglich errichtet worden; die Ausländer seien nicht für die K KFT, sondern für die Eigentümerin des Hauses tätig geworden. Die Räumlichkeiten, in denen die Ausländer die Maurerarbeiten verrichteten, seien nicht vermietet gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, erklärte auf die Erstattung einer Gegenschrift zu verzichten und verzeichnete den Vorlageaufwand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Objekt Top 9 (im Hause Wien 2, Rgasse 20) sei jedenfalls vermietet gewesen. Auch wenn die Behörde in Zweifel ziehe, ob die K KFT oder die Firma E Mieterin gewesen sei, "wurden doch in einem der Disposition der Liegenschaftseigentümerin und somit auch des Beschwerdeobjektes gelegenen Objektes Arbeiten durchgeführt". Die behördliche Annahme eines Scheingeschäftes (gemeint mit der K KFT) hätte durch entsprechende Erhebungen untermauert werden müssen. Anhaltspunkte dafür, dass der vorgelegte und vergebührte Mietvertrag nur zu Scheinzwecken errichtet und geschlossen wurden sei, hätten sich nicht ergeben. Die belangte Behörde habe das von ihm vorgelegte Schreiben der K KFT unbeachtet gelassen. Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte sich jedoch herausgestellt, dass der Mietvertrag dem Parteiwillen entspreche.

Der Beschwerdeführer lässt bei seinem Vorbringen unberücksichtigt, dass es im Ergebnis nicht entscheidend ist, ob der von ihm vorgelegte (und im Jahr 1995 vergebührte) Mietvertrag als ein Scheinvertrag beurteilt wird oder nicht, vermag dieser Mietvertrag doch - folgt man dem Beschwerdevorbringen, dass die errichtete Vertragsurkunde dem wahren Willen der Vertragsparteien entsprochen habe - sein zu den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen erstattetes Rechtfertigungsvorbringen nicht zu erweisen.

Nach der errichteten Mietvertragsurkunde bestehen keine sonstigen Abreden und es bedürfen Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages der Schriftform. Vermietet wurde ab 1. Dezember 1994 auf unbestimmte Zeit der Mietgegenstand Top 9 und das Erdgeschoss; für diese "Geschäftsräume" wurde - mangels Bezeichnung der Nutzfläche - ein Mietzins in der Höhe von pauschal S 4.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart. Der Mieter bestätigte, den Mietgegenstand in gutem, brauchbarem Zustand übernommen zu haben. Nach dem § 5 Z. 2 des Mietvertrages dürfen bauliche Veränderungen innerhalb des Bestandgegenstandes oder an der Außenseite nur mit Bewilligung des Vermieters erfolgen; die in diesem Zusammenhang erfolgten Investitionen gehen sofort unentgeltlich in das Eigentum des Vermieters über.

Der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, die inkriminierten Maurerarbeiten habe die Mieterin (K KFT) vorgenommen, ist zu erwidern, dass für diese Arbeiten allerdings die nach dem Mietvertrag erforderliche schriftliche Bewilligung des Vermieters fehlte. Dass eine derartige Bewilligung vorgelegen sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Sollte der Mietgegenstand - entgegen dem Wortlaut des Mietvertrages - sich tatsächlich in einem unbrauchbaren (unvermietbaren) Zustand befunden haben, hätte vielmehr die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft (Vermieterin) den Mietgegenstand zuerst in einen vertragskonformen Zustand versetzen müssen; in diesem Fall hätte allerdings die Mieterin keinen verständlichen Grund gehabt, die inkriminierten Maurerarbeiten vorzunehmen. Die Umbauarbeiten im Hof des Hauses vermag die vorgelegte Mietvertragsurkunde in keinem Fall zu erklären. In dieser Hinsicht konnte der Beschwerdeführer - abgesehen davon, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen bestritten werden - keine nachvollziehbare Erklärung geben. Dass "vom Hof ausgearbeitet wurde", oder der Hof "für Lagerzwecke bzw. Vorbereitungsarbeiten" in Anspruch genommen wurde, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Diese Argumentation geht an der getroffenen Feststellung, es seien Umbauarbeiten im Hof erfolgt, vorbei.

Ist demnach dem Beschwerdeführer auch unter Zugrundelegung des von ihm vorgelegten Mietvertrages die Entlastung von den ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen misslungen, dann braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die behauptete, nach Darstellung des Beschwerdeführers der belangten Behörde bei Beurteilung des Mietvertrages als Scheinvertrag angeblich unterlaufenen Verfahrensmängel tatsächlich vorgelegen sind oder nicht, da auch bei deren Vermeidung (bzw. bei Zugrundelegung des vorgelegten Mietvertrages) die belangte Behörde zu keinem anderen Bescheid hätte gelangen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG). Dass bei Vermeidung der gerügten Verfahrensmängel bzw. bei Durchführung der ins Treffen geführten "Beweise" etwas anderes als die Widerlegung der mietvertraglichen Scheinkonstruktion hervorgekommen wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer - ohne dass dies im Sinne der dargelegten Sach- und Rechtslage noch relevant wäre - sogar unter anderem ausdrücklich vorgebracht, die Arbeiten der Ausländer seien "in einem der Disposition der Liegenschaftseigentümerin gelegenen Objekt" durchgeführt worden (Anmerkung: also hat demnach die Liegenschaftseigentümerin und nicht die K KFT die Arbeiten durchführen lassen).

Insoweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich der vorgelegten Urkunde der K KFT vom 25. Mai 1997 bemängelt, ist zu erwidern, dass die von der belangten Behörde zu dieser Urkunde angestellten, in sich schlüssigen Erwägungen einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof standhalten. Die Beschwerde zeigt in dieser Hinsicht keine relevanten, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Mängel auf (vgl. im Übrigen zur nachprüfenden Kontrolle der Beweiswürdigung etwa das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 99/09/0066, und die darin angegebene Judikatur).

Demnach war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde vorliegend zu dem Ergebnis gelangte, dass die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft die Ausländer ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis verwendete. Die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft war daher gemäß § 2 Abs. 3 lit. a AuslBG einem Arbeitgeber gleichzuhalten.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. Dezember 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090182.X00

Im RIS seit

21.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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