Norm
AußStrG §2 Abs2 Z7 H1Rechtssatz
Es begründet keine Nullität, wenn der Außerstreitrichter über eine streitige Vorfrage ein förmliches Beweisverfahren durchführt und selbst entscheidet, statt die Parteien auf den Rechtsweg zu verweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0006436Dokumentnummer
JJR_19511220_OGH0002_0020OB00820_5100000_001