Norm
ZPO §235 Abs4 ERechtssatz
Eine Einschränkung des Klagebegehrens ist weder als Zurücknahme der Klage oder als Verzicht auf einen Teil des Anspruches, noch auch als Klagsänderung anzusehen und daher auch ohne Zustimmung des Beklagten und ohne Verzicht auf den betreffenden Teil des Anspruches zulässig, es wäre denn, dass der Titel, aus dem geschuldet wird, gleichzeitig geändert wird. Der Teil des Anspruches, um den das Begehren eingeschränkt wurde, kann daher neuerlich mit Klage geltend gemacht werden (so schon SZ 17/111).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0039535Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018