Norm
StPO §345 Abs1 Z9Rechtssatz
Ein Widerspruch liegt nicht vor, wenn die Geschwornen aus Gründen der Beweiswürdigung zu einer unterschiedlichen Beurteilung zweier inkriminierter Handlungen gelangen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0101010Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.06.2020