Norm
ABGB §443Rechtssatz
Wer davon weiß, daß das Eigentumsrecht eines anderen an einer Liegenschaft auf Grund von Ehepakten einverleibt wurde, muß auch in die Urkundensammlung Einsicht nehmen, um sich zu überzeugen, ob eine Gütergemeinschaft unter Lebenden besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0011272Dokumentnummer
JJR_19520109_OGH0002_0030OB00711_5100000_001