Norm
ZPO §277 Abs4Rechtssatz
Die zum Zweck einer Beweisaufnahme getroffenen Verfügungen können nicht mittels abgesonderten Rechtsmittel angefochten werden, auch wenn sie von einem ersuchten Gericht getroffen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0040350Dokumentnummer
JJR_19520111_OGH0002_0010OB00028_5200000_001