Norm
ZPO §226 IIIBRechtssatz
Wenn die Klage auf Bezahlung des Werklohnes die Angabe enthält, der Beklagte habe das Werk bestellt, während in Wirklichkeit dessen Bevollmächtigter die Bestellung vornahm, ist die Klage deshalb allein noch nicht abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0038000Dokumentnummer
JJR_19520111_OGH0002_0030OB00008_5200000_001