Norm
ABGB §1435Rechtssatz
Der Realitätenvermittler hat die für die Vermittlung eines nichtigen Geschäftes erhaltene Provision auch dann zurückzuzahlen, wenn die auf Grund des nichtigen Geschäftes vorgenommenen grundbücherlichen Eintragungen aus gebührenrechtlichen Gründen nicht rückgängig gemacht werden. Wenn aber seinem Auftraggeber trotz Rückgängigmachung des Geschäftes ein Teil des Kaufpreises belassen wird, kann der Vermittler gleichfalls einen entsprechenden Teil der Provision behalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0033899Dokumentnummer
JJR_19520116_OGH0002_0020OB00640_5100000_001