Norm
ABGB §331Rechtssatz
Das Zurückbehaltungsrecht besteht nicht nur für den auf die zurückzugebende Sache gemachten Aufwand, sondern auch für den Aufwand zur Erlangung der Sache, sofern überhaupt ein Anspruch auf Ersatz des Kaufpreises besteht, also nicht im Falle des § 333 erster Satz ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0010238Dokumentnummer
JJR_19520116_OGH0002_0010OB00016_5200000_001