Norm
ABGB õ986 ARechtssatz
Das Feststellungsbegehren, eine bestimmte Rente sei in einer den jeweiligen Änderungen des Lebenshaltungsindex im Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge entsprechenden Höhe auszubezahlen, ist zulässig, obwohl bezüglich der bereits fälligen Raten auf Zahlung geklagt werden kann.
Anmerkung
Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0024195 zitiert werden.Entscheidungstexte
Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.09.2013