Norm
EO §355 Abs1 XVIIIRechtssatz
Das Verbot, die eheliche Wohnung zu betreten, wird auch dadurch übertreten, daß der Gegner der gefährdeten Partei Gendarmerieassistenz in Anspruch nimmt, um entgegen dem Verbot die Wohnung wieder betreten zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0004771Dokumentnummer
JJR_19520116_OGH0002_0030OB00032_5200000_001