Norm
ABGB §1041Rechtssatz
Ein Versionsanspruch nach § 1041 ABGB setzt voraus, dass ein Vertrag oder vertragsähnliches Verhältnis zwischen dem Verwendungskläger und einem Dritten zur Beurteilung des Rechtsfalles nicht herangezogen werden kann, außer wenn der Dritte wirtschaftlich keine selbständige Rolle spielt, im Interesse des Versionsbeklagten handelt und ökonomisch nur Durchgangsstation ist, wie zB ein Strohmann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0020052Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.09.2021