Norm
ZPO §115Rechtssatz
Nach §§ 115, 116 ZPO muss der Antragsteller vorerst versuchen, den Aufenthalt des anderen Teiles zu ermitteln, und die Vergeblichkeit dieses Versuches, also seine unverschuldete Unkenntnis des Aufenthaltes, dem Gericht bescheinigen. Eine Verpflichtung, umfangreiche Erhebungen anzustellen, kann allerdings nicht in Frage kommen, wohl aber die Befragung von leicht erreichbaren Angehörigen, Wohnungsgenossen, Angestellten des Abwesenden und dergleichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0036476Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.05.2022