Norm
EO §10 BRechtssatz
Im Rechtsstreit über eine Klage nach § 10 EO ist der im Exekutionstitel zugrunde liegende materielle Anspruch nicht neuerlich zu prüfen. Einwendungen gegen den Anspruch kann der Verpflichtete auch dann mittels Oppositionsklage geltend machen, wenn sie sich auf Umstände stützen, die vor Schluss der Verhandlung erster Instanz in dem Verfahren über die Klage nach § 10 EO eingetreten sind. Einwendungen nach § 36 Abs 1 Z 1 EO sind im Rechtsstreite nach § 10 EO jedoch beachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0000420Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014