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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §12;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/20/0346Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Strohmayer, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. März 1998, Zl. 201.440/0-II/04/98, betreffend §§ 7 und 12 Asylgesetz (mitbeteiligte Partei: W in W, geboren am 5. Jänner 1970), und vom 26. März 1998, Zl. 201.626/0- II/04/98, betreffend §§ 7 und 12 Asylgesetz (Spruchpunkt I.; mitbeteiligte Partei: W in W, geboren 1971) sowie Zurückweisung einer Berufung (Spruchpunkt II.), zu Recht erkannt:
Spruch
Spruchpunkt II. des zweitangefochtenen Bescheides vom 26. März 1998 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die mitbeteiligten Parteien und ihr 1992 geborenes Kind reisten am 18. September 1996 in das Bundesgebiet ein und beantragten am 19. September 1996 - auch namens des Kindes - Asyl.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 20. März 1998 und Spruchpunkt I. des zweitangefochtenen Bescheides vom 26. März 1998 gab die belangte Behörde den Berufungen der mitbeteiligten Parteien gegen Bescheide des Bundesasylamtes vom 8. Oktober 1996, mit denen die Asylanträge gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991 abgewiesen worden waren, statt. Die belangte Behörde gewährte den mitbeteiligten Parteien gemäß § 7 AsylG Asyl und stellte gemäß § 12 AsylG ihre Flüchtlingseigenschaft fest. Mit Spruchpunkt II. des zweitangefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufung des Kindes der mitbeteiligten Parteien mit der Begründung, das Kind sei nicht Adressat des mit seiner Berufung bekämpften Bescheides gewesen, zurück.
Gegen beide Bescheide - hinsichtlich des zweitangefochtenen Bescheides auch gegen dessen Spruchpunkt II. - richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wird auf den Beschluss vom 17. Juni 1999, Zlen. 99/20/0227, 0228, verwiesen, mit dem dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist stattgegeben wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Zu Spruchpunkt II. des Bescheides vom 26. März 1998:
Zur Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung kann wegen des ausreichend ähnlichen Sachverhaltes gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 22. April 1999, Zlen. 98/20/0322, 0323, und vom 21. Oktober 1999, Zl. 98/20/0474, verwiesen werden. Aus den dort angeführten Gründen war auch im vorliegenden Fall - in Bezug auf den genannten Spruchpunkt - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG mit der Aufhebung des Bescheides vom 26. März 1998 vorzugehen.
2. Zum Bescheid vom 20. März 1998 und Spruchpunkt I. des Bescheides vom 26. März 1998:
Die mitbeteiligten Parteien wurden den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge zunächst als Staatsangehörige des Königreiches Bhutan angesehen. Bei ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 26. September 1996 gaben sie im Wesentlichen übereinstimmend an, 1970 bzw. 1971 in Bhutan geboren zu sein und bis 1994 dort gelebt zu haben. Ihre Muttersprache sei Nepalesisch, ihre Religion der Hinduismus. Sie seien "nicht Staatsangehörige von Bhutan" und auch nie "im Besitz der Staatsangehörigkeit von Bhutan" bzw. "Staatsangehörige von Bhutan" gewesen.
Der Erstmitbeteiligte führte dazu aus, seines Wissens werde Bewohnern von Bhutan nach 16 Jahren die Staatsbürgerschaft verliehen. "Ab 1988" sei vielen Nepalesisch sprechenden Bewohnern von Bhutan "die Staatsangehörigkeit entzogen" worden. Dem Erstmitbeteiligten seien 1988 "die Dokumente über die Staatsangehörigkeit" seines zuvor verstorbenen Vaters "entzogen" worden. Der Erstmitbeteiligte habe sich "wegen Aussichtslosigkeit" nicht um die Staatsangehörigkeit "beworben". Die Mitbeteiligten hätten eine kleine Landwirtschaft betrieben. Ab dem Jahr 1988 sei der landwirtschaftliche Grundbesitz aller Nepalesisch sprechenden Bewohner Bhutans vom Staat enteignet worden. Dies sei mit weiteren, näher beschriebenen Repressalien in Bezug auf Sprache, Bekleidung und Religionsausübung in Zusammenhang gestanden. Der Erstmitbeteiligte und seine Familie hätten weiter auf den Feldern gearbeitet, Vieh und landwirtschaftliche Produkte aber abliefern müssen. Zuletzt sei es wiederholt zu Misshandlungen und Drohungen durch bewaffnete Staatsorgane gekommen, wobei dem Erstmitbeteiligten und seiner Familie die Inhaftierung und Ermordung angedroht worden seien, falls sie Bhutan nicht verlassen würden. Der Erstmitbeteiligte und seine Familie hätten sich vor den Misshandlungen und Drohungen gefürchtet. Im Sommer 1994 seien sie nach Indien geflohen. Sie hätten sich bis September 1996 in Neu Delhi aufgehalten, wo die Bedingungen schlecht gewesen seien und Zukunftsaussichten gefehlt hätten. Da sie sich "illegal" in Indien aufgehalten hätten, hätten sie "in ständiger Angst vor Polizeikontrollen" gelebt.
In den abweisenden Bescheiden des Bundesasylamtes wurde zunächst das Vorbringen der Mitbeteiligten wiedergegeben. Dem folgten allgemein gehaltene, aber verhältnismäßig detaillierte und mit dem Vorbringen der Mitbeteiligten in Einklang stehende Feststellungen über die mit "gravierenden Menschenrechtsverletzungen" verbundene Politik der "ethnischen Säuberung" in Bhutan und die in diesem Zusammenhang gegen den Nepalesisch sprechenden, hinduistischen Teil der Bevölkerung im Süden des Landes getroffenen Maßnahmen einschließlich des Staatsbürgerschaftsgesetzes von 1985, das u.a. zur Ausweisung seit Generationen ansässiger Bewohner des Landes geführt haben solle, insoweit diese "unfähig waren, ihre Ansprüche entsprechend dem neuen Gesetz zu dokumentieren". Im Zusammenhang mit weiteren - auch im Vorbringen der Mitbeteiligten beschriebenen - diskriminierenden Maßnahmen sei es 1992 "zur Massenflucht der Nepalesisch sprechenden ethnischen Bevölkerungsminderheit im Süden nach Nepal und Indien" gekommen.
Hieran schlossen sich in den beiden Bescheiden - vor dem nicht näher konkretisierten Hinweis darauf, dass die Feststellungen "auf das zur Verfügung stehende eigene Dokumentationsmaterial und auf die in internationalen Medien verbreiteten Nachrichten" gestützt würden - folgende Sätze:
"Indien ist ein Verfassungsstaat mit parlamentarischem Regierungssystem. Frühere Bewohner Bhutans können aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit Indien frei nach Indien einreisen, dort wohnen und arbeiten."
In der weiteren Begründung der beiden Bescheide wurde ausgeführt, die Staatsangehörigkeit der Mitbeteiligten sei "ungeklärt" und die "Länder" ihres "gewöhnlichen Aufenthaltes" seien Bhutan und Indien gewesen. Zu den Angaben der Mitbeteiligten über ihre Erlebnisse in Bhutan sei u.a. "anzumerken, dass diese Ereignisse schon vor Jahren stattgefunden haben" und deshalb "das zeitliche Naheverhältnis zwischen den Begebenheiten und der Bescheiderlassung" fehle. Die schlechten Zukunftsaussichten in Indien seien kein Grund zur Asylgewährung.
Schließlich wurde - soweit hier von Bedeutung - in Anknüpfung an die oben wiedergegebenen Feststellungen noch Folgendes ausgeführt:
"Frühere Bewohner Bhutans können auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit Indien frei nach Indien einreisen, dort wohnen und arbeiten. Deshalb sind Ihre Aussagen, in Indien wegen angeblich illegalen Aufenthaltes in ständiger Angst vor Polizeikontrollen gelebt zu haben, nicht geeignet, die Annahme eines asylrelevanten Aspektes zu rechtfertigen."
In ihren Berufungen gegen diese Bescheide brachten die Mitbeteiligten u.a. vor, Indien sei kein Land ihres "gewöhnlichen Aufenthaltes" gewesen. Sie hätten sich dort nur illegal aufhalten können und keine Aufenthaltsberechtigung gehabt. Sollte es eine Vereinbarung der in den Bescheiden behaupteten Art gegeben haben, so werde sie in der Praxis längst nicht mehr eingehalten. Indien habe die Grenzen zu Nepal und Bhutan für Flüchtlinge geschlossen und gehe gegen Flüchtlinge ohne Aufenthaltsberechtigung mit Inhaftierungen und Repressionen vor.
Die belangte Behörde forderte das Bundesasylamt mit "Verfahrensanordnungen" u.a. auf, das "Dokumentationsmaterial" oder die "Nachrichten", auf die sich die Feststellungen über die Rechte "früherer Bewohner" Bhutans in Indien gründeten, vorzulegen. Diesem Auftrag kam das Bundesasylamt nicht nach.
In den nunmehr angefochtenen Entscheidungen, mit denen die belangte Behörde den Berufungen der Mitbeteiligten stattgab und ihnen Asyl gewährte, ging die belangte Behörde davon aus, auch das Bundesasylamt habe in seinen Bescheiden nicht in Zweifel gezogen, dass die Mitbeteiligten in Bhutan den in den erstinstanzlichen Bescheiden in allgemeiner Form festgestellten, als asylrelevante Verfolgung zu wertenden Eingriffen ausgesetzt gewesen seien. Dies lege auch die belangte Behörde ihren Entscheidungen zu Grunde. "Gegenstand des Verfahrens" vor der belangten Behörde sei daher nur die "Rechtsansicht" des Bundesasylamtes, Indien sei als "weiterer" Herkunftsstaat der staatenlosen Mitbeteiligten anzusehen. Dies treffe im Fall eines unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht zu. Die belangte Behörde folge den glaubwürdigen Angaben der Mitbeteiligten, wonach sich diese in Indien "lediglich illegal aufgehalten" hätten. Das Gegenargument des Bundesasylamtes sei eine "unbelegte Behauptung" geblieben. Sollte das Bundesasylamt den Freundschaftsvertrag zwischen Bhutan und Indien vom 8. August 1949 gemeint haben, so wäre ihm entgegen zu halten, dass darin von "Bhutanese subjects" die Rede sei, worunter Staatsangehörige Bhutans zu verstehen seien. Eine Gleichbehandlung der staatenlosen Mitbeteiligten mit "Indian subjects" lasse sich aus diesem Vertrag nicht ableiten. Auf Grund des glaubwürdigen Vorbringens über die ihnen in Bhutan drohende Verfolgung sei den Mitbeteiligten daher Asyl zu gewähren.
In der dagegen erhobenen Amtsbeschwerde wendet sich der Bundesminister für Inneres zunächst gegen die Annahme eines asylrelevanten Verfolgung der Mitbeteiligten durch Bhutan. In diesem Zusammenhang wird die Begründungstechnik der belangten Behörde kritisiert, aber nicht aufgezeigt, dass deren Beurteilung im Ergebnis falsch sein könnte. Die in den Bescheiden des Bundesasylamtes vertretene und in der Amtsbeschwerde - offenbar zustimmend - wiedergegebene Ansicht, zwischen den fluchtauslösenden Ereignissen und der Ausreise einerseits sowie der Bescheiderlassung in Österreich andererseits müsse ein "zeitliches Naheverhältnis" bestehen, hat - ohne Hinweis auf eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse in Bhutan - keine Grundlage im Gesetz.
In Bezug auf die Frage, ob Indien als Land des "gewöhnlichen Aufenthaltes" der Mitbeteiligten anzusehen sei, wird in der Amtsbeschwerde nicht dargelegt, dass den erstinstanzlichen Bescheiden oder den vom Bundesasylamt der belangten Behörde vorgelegten Akten entnehmbar gewesen sei, auf welche "vertragliche Vereinbarung" über die Rechte "früherer Bewohner Bhutans" in Indien sich das Bundesasylamt bei der Abweisung der Asylanträge bezogen habe. Es wird jedoch behauptet, das Bundesasylamt hätte, wäre ihm zu dem von der belangten Behörde erwähnten Freundschaftsvertrag das rechtliche Gehör eingeräumt worden, vorgebracht, dieser Vertrag werde "jedenfalls von den beteiligten Staaten Bhutan und Indien in der Lesart des Bundesasylamtes verstanden und von Indien ohne Unterscheidung zwischen Staatsangehörigen und Nichtstaatsangehörigen angewendet". In diesem Zusammenhang wird auch das Unterbleiben einer mündlichen Berufungsverhandlung gerügt. Zur "Lesart des Bundesasylamtes" wird in Bezug auf die von der belangten Behörde erwähnte Vertragsbestimmung im Wesentlichen nur ausgeführt, das Wort "subject" könne "im Angelsächsischen verschiedene Bedeutungen" haben, und die belangte Behörde hätte "eine Anfrage an die österreichische Vertretungsbehörde in Indien über die tatsächliche Bedeutung der Wortfolge" und über die Handhabung der Bestimmung einholen müssen. Davon abgesehen wird auf eine in positiver Hinsicht nicht näher umschriebene "tatsächliche Politik Indiens" verwiesen, die in "einem Bericht des Bundesamtes für Anerkennung von Flüchtlingen in Deutschland vom Februar 1997" dargestellt sei. Erwähnt wird auch, bei der Frage der Staatsangehörigkeit handle es sich "ohnehin um eines der großen Probleme der bhutanischen Politik" und die Mitbeteiligten hätten "nicht angegeben, nicht bhutanische Staatsangehörige zu sein, sondern lediglich ausgeführt, dass ihre Staatsangehörigkeit ungeklärt sei".
Mit der zuletzt wiedergegebenen Bemerkung scheint sich der beschwerdeführende Bundesminister darauf zu beziehen, dass in den vorgelegten Verwaltungsakten die bei den Personaldaten der Mitbeteiligten jeweils angeführte Staatsangehörigkeit "Bhutan" nachträglich durchgestrichen und durch das Wort "ungeklärt" ersetzt wurde. In Bezug auf die Angaben der Mitbeteiligten bei ihren Einvernahmen ist die erwähnte Behauptung in der Amtsbeschwerde hingegen aktenwidrig, was freilich nichts daran ändert, dass die belangte Behörde Anlass gehabt hätte, sich mit der Einschätzung der Mitbeteiligten, sie seien nie Staatsangehörige von Bhutan gewesen, kritisch auseinander zu setzen (vgl. zu den Problemen des rückwirkenden Staatsbürgerschaftsgesetzes Bhutans von 1985 und seiner Auslegung etwa Ben Saul, Cultural Nationalism, Self-Determination and Human Rights in Bhutan, in International Journal of Refugee Law Vol. 12 No. 3, 2000, 321ff, mit Hinweisen insbesondere auf eine auch im Internet zugängliche Abhandlung von Tang Lay Lee). Die Berechtigung des Standpunktes, dass es auf die Verfolgungsgefahr in Bhutan bei den Mitbeteiligten nicht mehr ankomme, hätte sich daraus aber nicht ergeben können.
Zur Frage, ob der Aufenthalt der Mitbeteiligten in Indien entgegen ihren in ihrer Glaubwürdigkeit sonst nicht in Zweifel gezogenen Aussagen, die freilich auch insoweit auf einer Fehleinschätzung beruhen konnten, nach Ansicht der indischen Behörden rechtmäßig gewesen wäre, scheint der beschwerdeführende Bundesminister - mangels jedweden Hinweises auf eine andere als die von der belangten Behörde in Betracht gezogene "Vereinbarung" - den Standpunkt zu vertreten, unter "Bhutanese subjects" im Sinne des von der belangten Behörde erwähnten Freundschaftsvertrages seien nach dem gemeinsamen Verständnis Bhutans und Indiens alle "früheren Bewohner Bhutans" zu verstehen, was zur Folge haben müsse, dass diesen in Anwendung der in Rede stehenden Vertragsklausel "equal justice with Indian subjects" zukomme (über die Bedeutung des Ausdrucks "Indian subjects" als Maßstab für die eingeräumten Rechte enthält die Amtsbeschwerde keine Ausführungen). Die Beschwerde misst dem - ohne Bezugnahme auf den in § 7 AsylG auch nicht genannten Artikel 1 Abschnitt E FlKonv - Bedeutung bei, versucht aber nicht, das behauptete gemeinsame Verständnis der Partner dieses Freundschaftsvertrages zum konkreten Sachverhalt in Beziehung zu setzen. Im vorliegenden Fall käme es nicht darauf an, welche Bedeutung die Partner des Freundschaftsvertrages von 1949 der formellen Staatsangehörigkeit jeweils aus dem Nachbarland einreisender Personen bei der Anwendung des Vertrages grundsätzlich beimessen. Maßgeblich wäre die Gewährung der Gleichbehandlung (nach einem aus der Sicht Indiens durch Auslegung der Wendung "Indian subjects" zu bemessenden Maßstab) speziell gegenüber den aus Bhutan von den dortigen Trägern der staatlichen Macht vertriebenen Betroffenen der vom Bundesasylamt festgestellten Maßnahmen. Die zumindest nicht nahe liegende Ansicht, Indien erachte sich auf Grund des Freundschaftsvertrages mit Bhutan als verpflichtet, den in Bhutan als dort unerwünschte Ausländer nepalesischer Abstammung behandelten Personen ein dauerndes Aufenthaltsrecht und sonstige ihnen in Bhutan vorenthaltene Vergünstigungen zu gewähren, wird in der Amtsbeschwerde nicht explizit vertreten. Auch zur Frage einer den Mitbeteiligten im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidungen noch offen stehenden Möglichkeit, von Österreich aus nach Indien zurückzukehren und dort rechtmäßig Aufenthalt zu nehmen, enthält die Amtsbeschwerde keine Ausführungen, sodass insgesamt nicht erkennbar ist, weshalb die Mitbeteiligten durch den Aufenthalt in Indien ihre Flüchtlingseigenschaft verloren haben und die gerügten Verfahrensmängel somit relevant sein sollten.
In Bezug auf den Bescheid vom 20. März 1998 und Spruchpunkt I. des Bescheides vom 26. März 1998 war die Amtsbeschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998200345.X00Im RIS seit
12.03.2002