Norm
ABGB §1041 B4Rechtssatz
Kapitalverschiebungen zwischen zwei arisierten Firmen, die vom Ariseur als Einzelfirmen betrieben wurden, begründen auch nach Rückstellung an verschiedene Personen keine wechselseitige Ersatzpflicht, sondern können nur allenfalls dem Ariseur angelastet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0023833Dokumentnummer
JJR_19520121_OGH0002_0020OB00744_5100000_001