RS OGH 1952/1/23 1Ob69/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1952
beobachten
merken

Norm

ABGB §521 D
ABGB §833 D1
AußStrG §2 Abs2 Z7 H3
JN §1 DVf

Rechtssatz

Das Begehren auf Benützungsregelung zwischen Eigentümer und Fruchtnießer kann nicht im außerstreitigen Verfahren gestellt werden. Eine Verweisung auf den Rechtsweg durch den Außerstreitrichter hat gleichwohl zu unterbleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0006618

Dokumentnummer

JJR_19520123_OGH0002_0010OB00069_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten