Norm
ABGB §1325 D4Rechtssatz
Der Anspruch auf Zahlung einer Rente in der Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des jeweiligen Lohnes, den ein Getöteter bei seinem (bestimmt beizeichneten) Dienstgeber jeweils gehabt hätte, ist bestimmbar und kann daher Gegenstand einer Feststellungsklage sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0030996Dokumentnummer
JJR_19520123_OGH0002_0020OB00606_5100000_001