Norm
ZPO §395Rechtssatz
Wenn im Verhandlungsprotokoll die Fällung eines Anerkenntnisurteiles beurkundet und gegen den Inhalt des Protokolles kein Widerspruch erhoben wurde, beginnt die Berufungsfrist auch dann mit Verkündung des Urteiles, wenn die beklagte Partei kein Anerkenntnis abgegeben hatte und die schriftliche Urteilsausfertigung in der Form eines kontradiktorischen Urteiles gehalten und nicht als Anerkenntnisurteil bezeichnet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0040875Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011