Norm
AÖSp §59Rechtssatz
Haftung des Spediteurs für die Beraubung einer Kiste. Der Sinn der Bestimmung des § 59 AÖSp liegt darin, daß aus der unveränderten äußeren Beschaffenheit des Speditionsgutes auf die Unmöglichkeit des Entstehens eines Schadens geschlossen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0049672Dokumentnummer
JJR_19520123_OGH0002_0020OB00225_5100000_002