Norm
EO §308 ARechtssatz
Wenn der Drittschuldner von der gepfändeten Lohnforderung tatsächlich die in der Exekutionsbewilligung genannten Beträge an den betreibenden Gläubiger auszahlt, kann dieser die Drittschuldnerklage nicht deshalb erheben, weil nach seiner Ansicht das Exekutionsgericht bei der Berechnung des unpfändbaren Teiles des Einkommens des Verpflichteten bezüglich verschiedener Zulagen von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0003945Dokumentnummer
JJR_19520130_OGH0002_0030OB00034_5200000_001