RS OGH 1952/1/30 2Ob61/52, 2Ob262/59, 1Ob527/83, 3Ob546/84, 8Ob579/85, 3Ob653/86, 4Ob509/87, 6Ob559/

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Veröffentlicht am 30.01.1952
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Norm

AußStrG §125 B

Rechtssatz

Das Begehren der Erbrechtsklage ist auf Feststellung des Erbrechtes zu richten (siehe aber auch 3 Ob 47/52).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 61/52
    Entscheidungstext OGH 30.01.1952 2 Ob 61/52
  • 2 Ob 262/59
    Entscheidungstext OGH 21.10.1959 2 Ob 262/59
    Veröff: JBl 1960,231
  • 1 Ob 527/83
    Entscheidungstext OGH 09.03.1983 1 Ob 527/83
    Gegenteilig; Beisatz: Das Begehren geht auf Feststellung der Unwirksamkeit des vom Beklagten in Anspruch genommenen Erbrechtstitels. (T1) Veröff: EvBl 1983/99 S 394 = JBl 1984,36
  • 3 Ob 546/84
    Entscheidungstext OGH 10.10.1984 3 Ob 546/84
    Gleichfalls gegenteilig
  • 8 Ob 579/85
    Entscheidungstext OGH 21.11.1985 8 Ob 579/85
    Gegenteilig; Beisatz: Kein Verstoß gegen § 405 ZPO bei Richtigstellung des Spruches. (T2) Veröff: SZ 58/187
  • 3 Ob 653/86
    Entscheidungstext OGH 01.04.1987 3 Ob 653/86
    Gegenteilig; Beis wie T1; Veröff: JBl 1987,655
  • 4 Ob 509/87
    Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 509/87
    Vgl aber; Beisatz: Die Klage des auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprechers ist eine negative Feststellungsklage. In diesem Verfahren wird nur mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt, ob der Titel des Beklagten ungültig ist; hingegen erfolgt keine positive Entscheidung über die Erbberechtigung des Klägers. (T3)
  • 6 Ob 559/88
    Entscheidungstext OGH 14.04.1988 6 Ob 559/88
    Gegenteilig; vgl auch 1 Ob 527/83
  • 3 Ob 509/88
    Entscheidungstext OGH 27.05.1988 3 Ob 509/88
    Gegenteilig
  • 6 Ob 567/89
    Entscheidungstext OGH 15.06.1989 6 Ob 567/89
    Beis wie T3
  • 1 Ob 506/92
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 506/92
    Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: JBl 1992,587
  • 8 Ob 505/91
    Entscheidungstext OGH 31.08.1992 8 Ob 505/91
    Gegenteilig; Beis wie T2
  • 5 Ob 1565/93
    Entscheidungstext OGH 15.06.1993 5 Ob 1565/93
    Gegenteilig; Beisatz: Die Erbrechtsklage ist eine auf Beseitigung des Erbrechts des Beklagten zu richtende Feststellungsklage. (T4)
  • 2 Ob 508/96
    Entscheidungstext OGH 06.05.1998 2 Ob 508/96
    Gegenteilig; Beisatz: Das Gesetz schreibt nicht vor, wie das Klagebegehren einer Erbrechtsklage zu formulieren ist. Herrschend ist die Auffassung, daß der Gegenstand der Erbrechtsklage in der Feststellung besteht, daß der vom Beklagten in Anspruch genommene Erbrechtstitel unwirksam ist. Erbrechtsklagen. (T5) Veröff: SZ 71/83
  • 1 Ob 45/99w
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 45/99w
    Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T3 nur: Die Klage des auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprechers ist eine negative Feststellungsklage. Es erfolgt keine positive Entscheidung über die Erbberechtigung des Klägers. (T6)
  • 1 Ob 2/01b
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 2/01b
    Beisatz: Die Erbrechtsklage ist eine auf die Feststellung des schwächeren Erbrechtstitel des Beklagten gerichtete negative Feststellungsklage. (T7)
  • 1 Ob 228/01p
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 228/01p
    Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Zusätzlich zur Erbrechtsklage kann eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO über das Bestehen des Erbrechts des Klägers oder die Gültigkeit einer (weiteren) letztwilligen Verfügung erhoben werden, insbesondere wenn eine solche Klagsführung im Falle der Klagsstattgebung zu einem für das Rechtsverhältnis der Parteien eindeutigen Ergebnis führt. (T8)
  • 3 Ob 273/02x
    Entscheidungstext OGH 27.11.2002 3 Ob 273/02x
    Gegenteilig; Beisatz: Gegenstand des Erbrechtsstreits ist die zwischen den Parteien wirkende Feststellung der (Ungültigkeit) Gültigkeit des vom Beklagten seiner Erbserklärung zugrundegelegten Testamentes. (T9)
  • 3 Ob 34/03a
    Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 34/03a
    Vgl auch; Beisatz: Das Ergebnis der Erbrechtsklage wirkt nur inter partes. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0007966

Dokumentnummer

JJR_19520130_OGH0002_0020OB00061_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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