- 3 Ob 47/52
Veröff: JBl 1952,521 = SZ 25/26 (siehe jedoch 2 Ob 61/52)
- 1 Ob 337/52
Entscheidungstext OGH 09.09.1952 1 Ob 337/52
- 6 Ob 104/75
Entscheidungstext OGH 28.08.1975 6 Ob 104/75
- 6 Ob 649/79
Entscheidungstext OGH 06.06.1979 6 Ob 649/79
Beisatz: Es ist Sache des Verlassenschaftsgerichtes, die sich aus der Feststellung der Ungültigkeit des in Anspruch genommenen Erbrechtstitels ergebenden Schlußfolgerungen zu ziehen und dem Abhandlungsverfahren zugrunde zu legen. (T1)
- 1 Ob 527/83
Entscheidungstext OGH 09.03.1983 1 Ob 527/83
Beis wie T1; Veröff: EvBl 1983/99 S 394 = JBl 1984,36
- 1 Ob 621/83
Entscheidungstext OGH 11.05.1983 1 Ob 621/83
Beis wie T1
- 1 Ob 749/83
Beis wie T1; Veröff: NZ 1984,104 = SZ 56/180
- 3 Ob 545/84
Entscheidungstext OGH 13.06.1984 3 Ob 545/84
- 8 Ob 579/85
Beisatz: Kein Verstoß gegen
§ 405 ZPO bei Richtigstellung des Spruches. (T2) Veröff: SZ 58/187
- 3 Ob 653/86
Auch; Veröff: JBl 1987,655
- 4 Ob 509/87
Auch; Beisatz: Die Klage des auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprechers ist eine negative Feststellungsklage. (T3)
- 6 Ob 559/88
Auch; Beisatz: Darüber, ob eine Klage nach ihrem Begehren dem vom Abhandlungsgericht erteilten Auftrag zur Klageführung und damit zum Innehalten mit der weiteren Abhandlung genüge, hat ausschließlich das Abhandlungsgericht zu befinden. (T4)
- 5 Ob 630/88
Beis wie T1
- 5 Ob 502/89
- 1 Ob 600/89
Auch; Beis wie T3; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 62/131
- 1 Ob 506/92
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Erbrechtsklage ist auf die Feststellung des mangelnden Erbrechts des Beklagten zu richten, hingegen erfolgt keine positive Entscheidung über die Erberechtigung des Klägers. (T5) Veröff: JBl 1992,587
- 8 Ob 505/91
Beis wie T3; Beis wie T5
- 5 Ob 1565/93
Entscheidungstext OGH 15.06.1993 5 Ob 1565/93
Auch; Beisatz: Die Erbrechtsklage ist eine auf Beseitigung des Erbrechts des Beklagten zu richtende Feststellungsklage. (T6)
- 1 Ob 540/94
Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 540/94
Beis wie T3; Beis wie T5
- 7 Ob 2059/96m
Entscheidungstext OGH 17.04.1996 7 Ob 2059/96m
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5
- 2 Ob 290/97d
- 1 Ob 45/99w
Auch; Beisatz: Das bedeutet aber nicht, daß es einem Erbansprecher nicht möglich wäre, zusätzlich zur Erbrechtsklage eine Feststellungsklage nach
§ 228 ZPO über das Bestehen seines Erbrechts oder die Gültigkeit eines Kodizills zu erheben, insbesondere wenn eine solche Klagsführung im Fall der Klagsstattgebung zu einem für das Rechtsverhältnis der Parteien eindeutigen Ergebnis führt. (T7)
- 1 Ob 140/99s
Beis wie T3; Beis wie T1
- 1 Ob 228/01p
Beis wie T7
- 3 Ob 273/02x
Auch; Beisatz: Gegenstand des Erbrechtsstreits ist die zwischen den Parteien wirkende Feststellung der (Ungültigkeit) Gültigkeit des vom Beklagten seiner Erbserklärung zugrundegelegten Testamentes. (T8)
- 3 Ob 34/03a
Vgl auch; Beisatz: Auch wenn im Erbrechtsstreit keine positive Entscheidung über die Erbberechtigung des Klägers zu ergehen hat, wird dennoch ein gültiger Erbrechtstitel des Klägers als Voraussetzung für eine Stattgebung des Klagebegehrens angesehen. (T9)
- 5 Ob 217/06g
Beis wie T8
- 8 Ob 112/08s
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T9