RS OGH 1952/1/31 2ZR259/51

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Veröffentlicht am 31.01.1952
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Norm

VersVG §6 A

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 6 Abs 1 Satz 3 VVG, wonach sich der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles ihm gegenüber zu erfüllen ist, nur dann auf die vereinbarte Leistungsfreiheit berufen kann, wenn er innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag kündigt, gilt auch bei einmaligen, vorübergehenden Obliegenheitsverletzungen und auch dann, wenn der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt in dem der Versicherer von der Verletzung erfährt, bereits eingetreten ist.

Veröff: NJW 1952,504

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0103643

Dokumentnummer

JJR_19520131_AUSL000_0020ZR00259_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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