Norm
VersVG §6 ARechtssatz
Die Bestimmung des § 6 Abs 1 Satz 3 VVG, wonach sich der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles ihm gegenüber zu erfüllen ist, nur dann auf die vereinbarte Leistungsfreiheit berufen kann, wenn er innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag kündigt, gilt auch bei einmaligen, vorübergehenden Obliegenheitsverletzungen und auch dann, wenn der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt in dem der Versicherer von der Verletzung erfährt, bereits eingetreten ist.
Veröff: NJW 1952,504
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0103643Dokumentnummer
JJR_19520131_AUSL000_0020ZR00259_5100000_001