RS OGH 1952/2/1 IZR123/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.1952
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Norm

ABGB §300 B
ABGB §365
HGB §128

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß Forderungen dort "belegen" sind, wo der Schuldner seinen Wohnsitz hat, gilt entsprechend auch für den Fall, daß der persönlich haftende Gesellschafter einer im Osten ansässigen OHG wegen einer Gesellschaftsschuld in Anspruch genommen wird. Demgemäß wird die Forderung gegen den bereits vor der Kapitulation im Westen wohnhaften persönlich haftenden Gesellschafter der Ost-Gesellschaft durch Beschlagnahmemaßnahmen der Ostzone nicht berührt. Veröff: NJW 1952,540

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0103049

Dokumentnummer

JJR_19520201_AUSL000_0010ZR00123_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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