Norm
ABGB §300 BRechtssatz
Der Grundsatz, daß Forderungen dort "belegen" sind, wo der Schuldner seinen Wohnsitz hat, gilt entsprechend auch für den Fall, daß der persönlich haftende Gesellschafter einer im Osten ansässigen OHG wegen einer Gesellschaftsschuld in Anspruch genommen wird. Demgemäß wird die Forderung gegen den bereits vor der Kapitulation im Westen wohnhaften persönlich haftenden Gesellschafter der Ost-Gesellschaft durch Beschlagnahmemaßnahmen der Ostzone nicht berührt. Veröff: NJW 1952,540
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0103049Dokumentnummer
JJR_19520201_AUSL000_0010ZR00123_5000000_001