RS OGH 1952/2/2 2Ob71/52, 1Ob160/53, 7Ob128/55, 1Ob265/57, 6Ob279/62, 1Ob59/65, 7Ob128/67, 8Ob33/68,

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Veröffentlicht am 02.02.1952
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Norm

ZPO §503 Z4

Rechtssatz

Die Auslegung einer Urkunde kann wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung nur bekämpft werden, wenn sie mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnisgrundsätzen oder mit den gesetzlichen Auslegungsregeln, zB der §§ 914, 915 ABGB, in Widerspruch steht.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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