Norm
ABGB §1162 IAcRechtssatz
Es stellt keinen Entlassungsgrund im Sinne der DO Gemeinde Wien - Straßenbahnen dar, wenn ein Dienstnehmer nach seiner Beurlaubung nicht rechtzeitig den Dienst antreten konnte, weil es ihm als ehemaligen Parteigenossen nicht möglich war, die inzwischen errichtete Demarkationslinie zu überschreiten. Die Entschließung des Bürgermeisters der Gemeinde Wien vom 03.05.1945 über die Entlassung von Gemeindebediensteten, die sich nicht bis 30.04.1945 zum Dienstantritt gemeldet haben, stellt einen gesetzwidrigen, aber nicht schlechthin wirkungslosen Sammelbescheid dar. Die darin ausgesprochene Entlassung bestimmter Personen konnte diesen gegenüber jedoch nicht schon durch öffentlichen Anschlag wirksam werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0037823Dokumentnummer
JJR_19520205_OGH0002_0040OB00123_5100000_001