Norm
ABGB §1409 DRechtssatz
Wechselt der Inhaber eines Unternehmens, so endet damit grundsätzlich das Dienstverhältnis mit dem bisherigen Inhaber, auch wenn die Dienste im Unternehmen fortgesetzt werden. Die Frage, ob die Einrechnung der bisherigen Dienstzeit als stillschweigend vereinbart gilt, wenn der neue Inhaber die bisherigen Angestellten übernimmt, wird in der Regel zu bejahen sein (keine Lösung der Frage: § 1409 ABGB - Rückstellung).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Anrechnung, Berechnung, Bemessung, Unternehmensübertragung, Angestellte, Übertragung, Betriebsnachfolger, Arbeitgeberwechsel, Dienstgeberwechsel, Wechsel, Unternehmensfortführung, Vertragsübernahme, Höhe, Ausmaß, Umfang, Auflösung, Beendigung, schlüssig, Haftung, Übernahme, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028433Dokumentnummer
JJR_19520205_OGH0002_0040OB00136_5100000_001