Norm
ABGB §1155Rechtssatz
§ 1155 ABGB ist auch auf unkündbare Angestellte der Sozialversicherungsträger anwendbar. Bei Annahmeverzug des Dienstgebers (zB ungerechtfertigte Entlassung) ist die Bestimmung des § 1155 ABGB heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0021454Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018