Norm
Rechtssatz
Für die Ablehnung eines Besitzers des arbeitsrechtlichen Berufungssenates gilt nicht § 23 JN, sondern § 15 Abs 2 ArbGerG. Die Nichtbeachtung der Vorschrift des § 415 ZPO ist nicht mit Nichtigkeit bedroht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
Dokumentnummer