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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 lita VfGG §46Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen einem Bezirksgericht und einer Bezirkshauptmannschaft mangels Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit einem ausdrücklich auf Art138 Abs1 lita B-VG und §46 Abs1 VerfGG gestützten Antrag begehrt der Einschreiter die Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen dem Bezirksgericht Salzburg und dem Landesgericht Salzburg einerseits und dem Finanzamt Salzburg-Land andererseits. Gleichzeitig beantragt er die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Gemäß Art138 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden; §46 Abs1 VerfGG spricht - in diesem Zusammenhang - von verneinenden Kompetenzkonflikten, die dadurch entstehen, daß in derselben Sache ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit abgelehnt haben, eine Behörde davon zu Unrecht.
Aus der Schilderung des Sachverhaltes ergibt sich, daß bei den Bezirksgerichten Salzburg und (sodann) Wiener Neustadt die Sachwalterschaft bezüglich des Antragstellers geführt wurde. Er ist der Ansicht, das Bezirksgericht Salzburg habe dabei gegen das Gesetz verstoßen und weigere sich, Pflegschaftsrechnungen zu erstellen. In einem Beschluß des Bezirksgerichts Wiener Neustadt über die Einnahmen- und Ausgabenrechnung des ehemaligen Sachwalters des Einschreiters und über dessen Forderungen gegenüber dem Einschreiter vermißt er eine Reihe von Feststellungen, welche die Zeit der Sachwalterschaft beträfen, so über eine Pfändung und über eine grundbücherliche Belastung.
Da sich die Sachwalter des Einschreiters geweigert hätten, Pflegschaftsrechnungen zu erstellen, Steuererklärungen zu ergänzen und Unterschriften zu leisten, hätten die Salzburger Finanzbehörden eine Schätzung vorgenommen. Sie verlangten für die Wiederaufnahme und Fortführung des Abgabenverfahrens die Pflegschaftsrechnungen.
Bei dieser Sachlage ist es auszuschließen, daß die vom Einschreiter genannten Behörden ihre Zuständigkeit in derselben Sache in Anspruch genommen oder abgelehnt hätten.
Da ein Kompetenzkonflikt gar nicht entstanden (vgl. VfSlg. 14066/1995) und somit die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen.
Aus den oben genannten Gründen war der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zurückzuweisen.
Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:KI9.1998Dokumentnummer
JFT_10009777_98K00I09_00