Ist der Verpflichtete nach Schaffung des Exekutionstitels, jedoch vor Einleitung des Exekutionsverfahrens gestorben, so ist § 34 EO analog anzuwenden. Hat die betreibende Partei als Verpflichtete den Verstorbenen bezeichnet, so ist diese unrichte Bezeichnung nach § 6 ZPO zu beheben.
Vgl; Beisatz: Hier wird zu SZ 25/35 und zu Neumann-Lichtblau 4. Auflage S 364 Abs 2 nicht Stellung genommen, weil der Exekutionsantrag gegen die Verlassenschaft des Verpflichteten gerichtet ist, die durch die erbliche Witwe als Erbin, deren Erbserklärung zu Gericht angenommen wurde und der die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft überlassen ist, vollgültig vertreten war. (T1)