Norm
ABGB §1323 ARechtssatz
In den Fällen des § 249 S 2 BGB geht der Schadenersatzanspruch gemäß § 67 VVG im ganzen Umfang auf den Versicherer über, wenn dieser dem Versicherungsnehmer vollen Schadenersatz in Geld leistet; es findet keine Aufspaltung des Schadenersatzanspruches in einen Anspruch auf Herstellung in Natur und in einen Anspruch auf Geldersatz mit der Folge statt, daß der Anspruch auf Herstellung in Natur bei dem Versicherungsnehmer verbliebe. § 67 I S 2 VVG findet nicht Anwendung. Veröff: JZ 1952,367 = NJW 1952,619
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0103012Dokumentnummer
JJR_19520208_AUSL000_0050ZR00122_5000000_001