RS OGH 1952/2/8 VZR122/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1952
beobachten
merken

Norm

ABGB §1323 A
VersVG §67

Rechtssatz

In den Fällen des § 249 S 2 BGB geht der Schadenersatzanspruch gemäß § 67 VVG im ganzen Umfang auf den Versicherer über, wenn dieser dem Versicherungsnehmer vollen Schadenersatz in Geld leistet; es findet keine Aufspaltung des Schadenersatzanspruches in einen Anspruch auf Herstellung in Natur und in einen Anspruch auf Geldersatz mit der Folge statt, daß der Anspruch auf Herstellung in Natur bei dem Versicherungsnehmer verbliebe. § 67 I S 2 VVG findet nicht Anwendung. Veröff: JZ 1952,367 = NJW 1952,619

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0103012

Dokumentnummer

JJR_19520208_AUSL000_0050ZR00122_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten