RS OGH 1952/2/13 2Ob91/52

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Veröffentlicht am 13.02.1952
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Norm

GmbHG §4

Rechtssatz

Die Verpflichtung eines Gesellschafters einer GmbH, neben einer Stammeinlage auch Bestandrechte in die Gesellschaft einzubringen, muß nicht in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden und ist daher auch ohne Beurkundung in einem Notariatsakt wirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0059766

Dokumentnummer

JJR_19520213_OGH0002_0020OB00091_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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