Norm
GmbHG §4Rechtssatz
Die Verpflichtung eines Gesellschafters einer GmbH, neben einer Stammeinlage auch Bestandrechte in die Gesellschaft einzubringen, muß nicht in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden und ist daher auch ohne Beurkundung in einem Notariatsakt wirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0059766Dokumentnummer
JJR_19520213_OGH0002_0020OB00091_5200000_001