Norm
ZPO §530 Abs2 HRechtssatz
Das zufällige Auffinden einer vergessenen Urkunde, die sich immer im Besitz des Wiederaufnahmsklägers befunden hat, kann grundsätzlich nicht als Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht werden, weil es, von ganz besonderen Fällen abgesehen, dem Verschulden des Wiederaufnahmsklägers zuschreiben sein wird, daß er von der Urkunde nicht im Vorprozeß Gebrauch gemacht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0044522Dokumentnummer
JJR_19520213_OGH0002_0020OB00793_5100000_001