Norm
EO §349 DRechtssatz
Befindet sich in der Wohnung ein Dritter, der gleichfalls Bestandrechte an der Wohnung besitzt, so ist die Exekution einzustellen und dem betreibenden Gläubiger verbleibt nur die Klage nach § 368 EO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0004467Dokumentnummer
JJR_19520213_OGH0002_0020OB00103_5200000_001