Norm
AußStrG §9 J1Rechtssatz
Die Handelskammern haben nach § 3 Abs3 GenossenschaftsregisterV nur eine Anzeigepflicht, aber kein Antragsrecht und daher auch kein Rekursrecht. Eine amtswegige Löschung unzulässiger Eintragungen in das Genossenschaftsregister ist - anders als beim Handelsregister - nicht vorgesehen. Anlässlich eines unzulässigen Rechtsmittels kann das Rechtsmittelgericht in Genossenschaftsregistersachen dem Registergericht keine Aufträge erteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0006819Dokumentnummer
JJR_19520220_OGH0002_0020OB00309_5100000_001