Norm
EO §25Rechtssatz
Nach der Zahlung des Verpflichteten zu Handen des Vollstreckers ist eine Aufschiebung der Exekution nicht mehr möglich, auch wenn der Geldbetrag noch nicht an den betreibenden Gläubiger ausgefolgt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0000668Dokumentnummer
JJR_19520220_OGH0002_0030OB00050_5200000_001