RS OGH 1952/2/22 IZR117/51

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Veröffentlicht am 22.02.1952
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Norm

WarenzeichenG §24
ZPO §228 C3

Rechtssatz

Streiten die Parteien über die Tragweite eines auf Benützungsunterlassung einer Warenkennzeichnung gerichteten Urteils, so ist das rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage über den Wirkungsbereich des Urteiles anzuerkennen, wenn es sich um einen nicht einfachen Fall der Urteilsauslegung handelt. Der Umstand, das die Streitfrage bereits in einem vorangegangenen Vollstreckungsverfahren entschieden worden ist, beseitigt nicht das rechtliche Interesse an der Feststellungsklage (Fortentwicklung des Rechtsgedankens in RGZ 147,27). Die Rechtskraftwirkung eines Benutzungsverbotes erstreckt sich dem Grundsatz nach immer nur auf die der Verurteilung zugrunde gelegte konkrete Verletzungsform. Eine spätere Abänderung dieser Verletzungsform wird aber von der Urteilswirkung dann erfaßt, wenn die Abänderung den Kern der Verletzungsform unberührt läßt und sich innerhalb der durch Auslegung zu ermittelnden Grenzen des Urteils hält. Der Verwirkungseinwand kann unter besonderen Umständen auch gegenüber einem rechtskräftigen Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn die Parteien darüber streiten, ob eine spätere Anführungsform des Anspruchsschuldners unter das Unterlassungsverbot fällt und der Anspruchsgläubiger, nachdem er den Schuldner zunächst kurzfristig unter Androhung der Vollstreckung abgemacht hatte, auf den sofortigen Widerspruch des Schuldners hin neunzehn Jahre lang nichts unternommen hat, um seinen Standpunkt hinsichtlich der Tragweite des Urteils zur Geltung zu bringen. Die Rechtsprechung des RG wird bestätigt, daß der Verwirkungseinwand versagt, wenn durch die Benutzung eines verwechslungsfähigen Zeichens im Publikum nicht nur eine Irrtum über die Herkunftsstätte der Waren erweckt, sondern darüber hinaus wegen der Güterfunktion des verletzten Zeichens eine Täuschung des Publikums über die Qualität der unter dem verwechslungsfähigen Zeichen angebotenen Waren hervorgerufen wird. Die Zurücksetzung der Interessen des Zeichenbenutzers hinter denen der Allgemeinheit ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn die Belange eines nicht unwesentlichen Teiles des Publikums in erheblichem Masse berührt und ernstlich gefährdet werden.

Veröff: NJW 1952 H17,665

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0103114

Dokumentnummer

JJR_19520222_AUSL000_0010ZR00117_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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