Norm
AußStrG §9 J1Rechtssatz
Die Rechtsfähigkeit einer ausländischen Person richtet sich nach ausländischem Recht. Es kann daher auch die Zweigniederlassung einer juristischen Person von einer Struktur, die den inländischen Gesetzen unbekannt ist, in das Handelsregister eingetragen werden, wenn sie ein Handelsgewerbe betreibt. In Handelsregistersachen ist die Finanzprokuratur nicht berechtigt, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren durch Einbringung eines Rechtsmittels wieder in Gang zu bringen (entgegen SZ 21/133).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0006885Dokumentnummer
JJR_19520227_OGH0002_0010OB00162_5200000_001