Norm
JN §1 CXIXcRechtssatz
Die Versäumung der Frist des § 27 Abs 1 Satz 4 RLG vernichtet nicht die Ansprüche aus § 26 RLG und hindert nicht ihre Geltendmachung vor den ordentlichen Gerichten. Diese Frist hat vielmehr nur für das in §§ 27 bis 27 c RLG näher geregelte verwaltungsmäßige Verfahren auf Feststellung einer Vergütung oder Entschädigung Bedeutung, von dessen Durchführung die Anrufung der ordentlichen Gerichte jedoch nicht abhängig ist.
Veröff: NJW 1952,1017
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0103445Dokumentnummer
JJR_19520228_AUSL000_0030ZR00038_5100000_001