RS OGH 1952/2/28 IIIZR38/51

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Veröffentlicht am 28.02.1952
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Norm

JN §1 CXIXc
RLG §27

Rechtssatz

Die Versäumung der Frist des § 27 Abs 1 Satz 4 RLG vernichtet nicht die Ansprüche aus § 26 RLG und hindert nicht ihre Geltendmachung vor den ordentlichen Gerichten. Diese Frist hat vielmehr nur für das in §§ 27 bis 27 c RLG näher geregelte verwaltungsmäßige Verfahren auf Feststellung einer Vergütung oder Entschädigung Bedeutung, von dessen Durchführung die Anrufung der ordentlichen Gerichte jedoch nicht abhängig ist.

Veröff: NJW 1952,1017

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0103445

Dokumentnummer

JJR_19520228_AUSL000_0030ZR00038_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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