Norm
EO §44 A1Rechtssatz
Ein Aufschiebungsantrag ist abzuweisen, wenn der einzige dem Verpflichteten durch die Fortsetzung der Exekution erwachsende Nachteil darin besteht, daß er infolge der Lohnpfändung seinen Lebensunterhalt aus dem exekutionsfreien Existenzminimum bestreiten muß und eine Gefahr für die Einbringlichmachung der Rückersatzforderung des Verpflichteten im Falle seines Obsiegens in dem dem Aufschiebungsantrag zugrundeliegenden Wiederaufnahmsprozeß nicht dargetan ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0001732Dokumentnummer
JJR_19520305_OGH0002_0020OB00154_5200000_001