Norm
ABGB §481Rechtssatz
Durch den Abschluß einer allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden übernimmt der eine Gatte die Pflicht, in die Einverleibung von Dienstbarkeiten, die der andere Ehegatte an den von ihm eingebrachten Liegenschaften in einem Übergabsvertrag begründet hat, einzuwilligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0015172Dokumentnummer
JJR_19520305_OGH0002_0020OB00022_5200000_001