Norm
DSt 1872 §2 ARechtssatz
Die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes von der Standesbehörde herausgegebenen Richtlinien sind keine gesetzlichen Bestimmungen, sondern nur Richtlinien, wie sich der Anwalt bei Ausübung der Rechtsanwaltschaft verhalten soll. Es ist keineswegs ausgeschlossen, auch Handlungen oder Unterlassungen eines Rechtsanwalts, die in den Richtlinien nicht erwähnt sind, einer disziplinären Behandlung zu unterziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0055022Dokumentnummer
JJR_19520306_OGH0002_0000DS00005_5200000_001