Norm
ABGB §484Rechtssatz
Die Frage, ob ein Wohnungsberechtigter befugt ist, eine dritte Person bei sich aufzunehmen, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0011776Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019