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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit einer Kurzparkzonenverordnung; ausreichende Anhörung der betroffenen Interessenvertretungen; keine Verpflichtung der Einbeziehung der Rechtsanwaltskammer in das Anhörungsverfahren trotz zahlreicher Behördengebäude im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung; "Behördenkonzentration" nicht ausreichend zur Begründung einer spezifischen Interessenbetroffenheit der RechtsanwälteSpruch
Die Anträge werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg hat am 30. März 1995 zu Z 09/03/23639/95/3 gemäß der §§25 Abs1 iVm. 94d Z1b StVO 1960 eine Kurzparkzonenverordnung für das Gebiet "Giselakai - Neustadt - Gebirgsjägerplatz" erlassen.
Die Verordnung hat folgenden Wortlaut:
"V E R O R D N U N G
Der Verkehrsausschuß hat namens des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg aufgrund der Ermächtigung im Punkt 7.2.2. lita des Anhanges zur Gemeinderatsgeschäftsordnung (GGO) in seiner Sitzung am 23.3.1995 beschlossen, daß aufgrund der §§25 Abs1 i.V.m. 94 d Z. 1 b der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 verordnet wird:
1.
Die Straßen innerhalb des Gebietes 'Giselakai - Neustadt - Gebirgsjäger-Platz', das im beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Plan mit einer strichlierten Linie umgrenzt ist, werden werktags Montag bis Freitag von 9.00 - 19.00 Uhr und Samstag von 9.00 - 13.00 Uhr zur Kurzparkzone mit einer Höchstparkdauer von 180 min (3 Stunden) erklärt.
2.
Die innerhalb der Kurzparkzone bestehenden Halte- und Parkverbote bleiben unberührt.
3. Diese Verordnung tritt mit 18.4.1995 in Kraft.
Diese Verordnung ist gemäß §44 StVO 1960 durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen. Gemäß §32 Abs1 StVO 1960 wird die Stadtgemeinde Salzburg, vertreten durch den Herrn Bürgermeister, als Straßenerhalter (Mag. Abt. 6/04 - Straßen- und Brückenamt) ersucht, die Straßenverkehrszeichen entsprechend beiliegendem Plan am 18.4.1995 anzubringen bzw. sichtbar zu machen.
...
Für den Verkehrsausschuß:
Der Bürgermeister-Stellvertreter:"
2. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg sind mehrere Verwaltungsstrafverfahren anhängig, in welchen den Beschuldigten jeweils vorgeworfen wird, mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Parkgebühr geparkt zu haben. Die Tatorte und Tatzeiträume liegen jeweils innerhalb des örtlichen und zeitlichen Geltungsbereiches der angefochtenen Verordnung.
Aus Anlaß dieser Verfahren entstanden beim Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der oben angeführten Kurzparkzonenverordnung.
Gestützt auf Art139 Abs1 B-VG iVm. Art129a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG stellte der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg daher die zu V221/97 - V225/97, V26/98 und V28/98 protokollierten Anträge, die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 30. März 1995, Z 09/03/23639/95/3, (Kurzparkzone "Giselakai - Neustadt - Gebirgsjägerplatz") in ihrem gesamten Inhalt wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg geht in allen Anträgen von einer speziellen Interessenbetroffenheit der Berufsgruppe der Rechtsanwälte aus und erblickt die Gesetzwidrigkeit der Verordnung darin, daß diese entgegen der Anordnung des §94f Abs1 litb Z2 StVO 1960 ohne vorherige Anhörung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung der Rechtsanwälte erlassen wurde, obwohl Gefahr im Verzuge offenbar nicht vorlag. Im Bereich der genannten Kurzparkzone seien das Arbeits- und Sozialgericht Salzburg, die Rechtsanwaltskammer Salzburg und wichtige Ämter des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg gelegen. Ferner würden sich dort die wichtigsten Dienststellen der Abteilung 1 - Allgemeine Bezirksverwaltung (Bauamt, Gewerbeamt, Amt für Umweltschutz, Strafamt, etc.) sowie andere Dienststellen des Magistrates befinden, zu denen ein häufiges Zufahren von Rechtsanwälten als Parteienvertreter erforderlich sei. Es sei zwar der Argumentation der Stadtgemeinde beizupflichten, daß sich die Parkplatzsituation seit der Errichtung der Kurzparkzone insgesamt verbessert habe, die Stadtgemeinde nehme aber in unzulässiger Weise das Ergebnis des - ohne Einbeziehung der Salzburger Rechtsanwaltskammer - durchgeführten Begutachtungsverfahrens vorweg. Wenn durch eine straßenpolizeiliche Verordnung im Sinne einer Regulierung der Parkmöglichkeiten die spezifischen Aufgaben einer Berufsgruppe erleichtert oder erschwert würden, sei es eben Sache der beruflichen Vertretung, gegenüber der Behörde die Interessen ihrer Mitglieder zu wahren. Im konkreten Fall könne die Parkdauer in der Kurzparkzone und in Einzelfällen die örtliche Ausdehnung derselben für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte relevant sein.
4. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg hat unter Vorlage der Verordnungsakten jeweils eine Äußerung in den Verfahren erstattet und die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung verteidigt.
"Zur 'Entstehungsgeschichte' der Verordnung" wird mitgeteilt, daß - im Bereich der gegenständlichen Verordnung - ursprünglich die räumlich und verordnungsmäßig voneinander getrennten Kurzparkzonen "Innere Neustadt", "Äußere Neustadt", "Giselakai" und "Gebirgsjägerplatz" bestanden hätten. Vor Erlassung dieser Verordnungen in den Jahren 1992 und 1993 sei eine Anhörung der Handelskammer Salzburg und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg erfolgt. Im Zuge der Abänderung des zeitlichen Geltungsbereiches und der Zusammenlegung dieser vier Kurzparkzonen zu einer Zone seien die genannten Interessenvertretungen neuerlich gehört worden. Mit der nunmehr in Prüfung gezogenen Verordnung vom 3. März 1995 sei schließlich im Zuge der Errichtung der im bisherigen Geltungsbereich der Kurzparkzonenverordnung gelegenen Fußgängerzone "Rechte Altstadt" das Gebiet dieser Fußgängerzone vom Geltungsbereich der Kurzparkzonenverordnung ausgenommen worden.
Den Bedenken des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg ob der Gesetzmäßigkeit der Verordnung hält der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg entgegen:
Der räumliche Geltungsbereich der in Prüfung gezogenen Verordnung umfasse einen relativ großen Teil der Salzburger Innenstadt. Dieser Stadtteil sei besonders dicht verbaut und beherberge zahlreiche öffentliche, kulturelle und sonstige, die Interessen der Allgemeinheit (nicht nur, aber auch der Rechtsanwälte) berührende Einrichtungen, Geschäfte, Betriebsstätten, Wohnungen udgl.. Es erscheine daher fraglich, ob bei dieser Sachlage eine "spezifische" Interessenberührtheit einzelner Berufsgruppen überhaupt noch stattfinden könne, weil davon auszugehen sei, daß durch die Verordnung die Interessen der Mitglieder aller Bevölkerungs- und damit insbesondere auch aller Berufsgruppen "berührt" würden. Wollte man das Anhörungsgebot des §94f Abs1 StVO 1960 auch auf derartige "flächendeckende" Verordnungen ausdehnen, würde dies bedeuten, daß vor Erlassung einer solchen Verordnung grundsätzlich immer alle gesetzlichen Interessenvertretungen gehört werden müßten.
Eine "spezifische Interessenberührtheit" der Rechtsanwälte im Sinne des §94f Abs1 StVO 1960 liege nicht vor. Die Einführung einer flächendeckenden Kurzparkzone für den gesamten inneren Stadtbereich von Salzburg habe - in Verbindung mit der Einführung der Parkgebührenpflicht - die bis dahin angespannte Parkplatzsituation wesentlich verbessert, sodaß nunmehr erstmals sichergestellt sei, daß jeder Fahrzeuglenker - also auch jeder Rechtsanwalt - fast immer im Nahbereich des jeweiligen Zielortes einen Parkplatz vorfinde. Dadurch würden die Interessen der Mitglieder aller Berufsgruppen zwar "berührt", jedoch nur im Sinne einer Verbesserung und keinesfalls dahingehend, daß - etwa für Rechtsanwälte - die Ausübung des Berufes erschwert oder gar unterbunden würde. Aufgrund der vor Erlassung der Kurzparkzonenverordnung gegebenen Verkehrssituation erschien es der verordnungserlassenden Behörde daher von vornherein ausgeschlossen, daß die Verordnung zu einer Schlechterstellung der Mitglieder der Berufsgruppe der Rechtsanwälte führen würde.
Die vom antragstellenden UVS vertretene Auffassung, daß in jedem Falle einer "Berührtheit" von Interessen der Mitglieder einer Berufsgruppe die jeweilige gesetzliche Interessenvertretung vor Erlassung einer Verordnung zu hören sei - also auch im Falle einer bloß "positiven Berührtheit" -, stehe jedenfalls in Widerspruch zum Sinn der Bestimmung des §94f Abs1 StVO 1960 und der diesbezüglichen Rechtsprechung. Insbesondere im Hinblick auf die zahlreichen, im Geltungsbereich der Verordnung bestehenden öffentlichen Parkplätze und Parkgaragen, wo ein jederzeitiges und zeitlich unbegrenztes Parken möglich sei, und im Hinblick auf die besonders hohe Verkehrsdichte in der Salzburger Innenstadt einerseits und die besonders gute Erreichbarkeit dieses Stadtteiles mit öffentlichen Verkehrsmitteln anderseits, was in vielen Fällen die Verwendung eines privaten Kraftfahrzeuges entbehrlich mache, sei von einer ("negativen") Berührtheit der spezifischen Interessen von Rechtsanwälten nicht auszugehen.
Es sei daher nicht erforderlich gewesen, die Rechtsanwaltskammer in das Anhörungsverfahren iSd. §94f Abs1 StVO 1960 miteinzubeziehen, weshalb die Unterlassung dieser Anhörung auch nicht die Gesetzwidrigkeit der Verordnung zur Folge habe.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Verfassungsgerichtshof hat die über Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren gemäß §187 ZPO iVm. §35 Abs1 VerfGG 1953 zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
2. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art139 Abs1 B-VG über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag eines Unabhängigen Verwaltungssenates, sofern der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß Art129a Abs3 B-VG iVm. Art89 Abs2 B-VG aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken gegen die Anwendung der Verordnung hat. Da der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg bei seiner Entscheidung über die bei ihm anhängigen Berufungen der beteiligten Parteien die eingangs wiedergegebene Verordnung, deren Übertretung die Berufungswerber für schuldig befunden worden sind, anzuwenden hat, sind die vom Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg gestellten Anträge gemäß Art139 Abs1 B-VG zulässig.
3. Die vom Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg geäußerten Bedenken ob des gesetzmäßigen Zustandekommens der Verordnung sind nicht berechtigt:
a. Gemäß §94f Abs1 litb Z2 StVO 1960 ist - außer bei Gefahr im Verzuge - vor Erlassung einer straßenpolizeilichen Verordnung die gesetzliche Interessenvertretung einer Berufsgruppe anzuhören, "wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden".
b. Bereits in VfSlg. 5784/1968 hat der Verfassungsgerichtshof (zur seinerzeitigen, beinahe gleichlautenden Vorschrift des §43 Abs8 StVO 1960) angenommen, daß "das Interesse einer Berufsgruppe jedenfalls dann berührt wird, wenn durch eine Verkehrsbeschränkung die Ausübung des betreffenden Gewerbes ... erschwert oder gar unterbunden wird".
Zu §94f Abs1 StVO 1960 hat der Verfassungsgerichtshof in ähnlichen Verfahren ganz allgemein ausgeführt (vgl. VfSlg. 14051/1995, 14439/1996), daß nur Umstände, welche die Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe "in spezifischer Weise" durch eine straßenpolizeiliche Verordnung berührt erscheinen lassen, die Anhörungspflicht gemäß §94f Abs1 StVO 1960 begründen. Insoweit Mitglieder einer Berufsgruppe hingegen "ebenso wie alle anderen Verkehrsteilnehmer" durch eine straßenpolizeiliche Verordnung betroffen sind, wird nicht bewirkt, daß die Mitglieder der Berufsgruppe im Sinne des §94 Abs1 StVO 1960 spezifisch berührt werden".
Der Verfassungsgerichtshof begründete seine Auffassung in den Erkenntnissen VfSlg. 14051/1995 und 14439/1996 wie folgt:
"Wollte man das Gesetz anders auslegen, wäre schlechthin jedwede verkehrsbeschränkende Verordnung gemäß §43 StVO 1960 erst nach vorhergehender Anhörung aller gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen zu erlassen, weil jede Verkehrsbeschränkung auch beliebige Angehörige gesetzlicher beruflicher Vertretungen (wie etwa auch Ärzte und Rechtsanwälte) betreffen kann, wenn diese als Kraftfahrer die verordneten Verkehrsbeschränkungen zu beachten haben. Hätte der Gesetzgeber eine derart weitreichende Beteiligung gesetzlicher Interessenvertretungen am Verfahren zur Erlassung verkehrsbeschränkender Verordnungen gewünscht, so hätte er dies durch Verzicht auf die Einschränkung zum Ausdruck gebracht, daß Voraussetzung des Anhörungsrechtes gesetzlicher Interessenvertretungen ist, daß Interessen von Mitgliedern der betreffenden Berufsgruppe 'berührt werden'."
Eine solche "spezifische Interessenbetroffenheit" der Berufsgruppe der Rechtsanwälte, welche die Anhörung der zuständigen Rechtsanwaltskammer vor Verordnungserlassung erforderlich machte, nahm der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 9818/1983 im Hinblick auf eine Halteverbotsverordnung vor dem Wiener Justizpalast "mit Rücksicht auf den Bestimmungszweck des Justizpalastes und angesichts der dort gegebenen örtlichen Verhältnisse" an. Diese Rechtsmeinung vertrat er auch im Erkenntnis VfSlg. 13783/1994. Dort sah er die Interessen der Rechtsanwälte durch eine Kurzparkzone in Innsbruck "vor einem ... zahlreiche Justizbehörden beherbergenden (zentralgelegenen) Gebäude" in spezifischer Weise berührt, "weil angesichts der ... gegebenen örtlichen Verhältnisse berufliche Interessen der Rechtsanwälte im allgemeinen berührt werden".
c. Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner dargestellten Rechtsansicht (vgl. auch VfSlg. 14439/1996):
Im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 5784/1998, 9818/1983, 11920/1988, 13783/1994, 14053/1995 uva.) ist davon auszugehen, daß die Festlegung einer flächendeckenden Kurzparkzone gemäß §25 StVO 1960 jedenfalls die Interessen der Mitglieder jener Berufsgruppen berührt, die innerhalb der Kurzparkzone ihre Arbeitsstätte oder ihren Berufssitz haben. Auch der Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg war dieser Rechtsauffassung und hat vor Erlassung der gegenständlichen Kurzparkzonenverordnung Stellungnahmen der Wirtschaftskammer Salzburg, der Bundespolizeidirektion Salzburg und der Arbeiterkammer Salzburg eingeholt. Die verordnungserlassende Behörde hat dadurch dem Anhörungsgebot des §94f Abs1 StVO 1960 in ausreichendem Maße Rechnung getragen und ein dieser Bestimmung entsprechendes Verfahren durchgeführt.
Der Verfassungsgerichtshof übersieht nicht, daß sich im räumlichen Geltungbereich der Verordnung zahlreiche Behördengebäude befinden. Diese Behörden haben jedoch ihren Sitz weder in einem zentralen Gebäude noch sind sie in unmittelbarer Nachbarschaft etabliert. Die örtlichen Gegebenheiten und das räumliche Verhältnis der genannten Behörden zueinander sind daher nicht mit den, den Erkenntnissen VfSlg. 9818/1983 und 13783/1994 zugrundeliegenden Sachverhalten vergleichbar. Im vorliegenden Fall liegt sohin auch keine "Behördenkonzentration" (vgl. VfSlg. 9818/1983 und 13783/1994) vor, weshalb die örtlichen Gegebenheiten nicht geeignet sind (waren), eine spezifische Interessenbetroffenheit der Rechtsanwälte zu begründen.
Der Umstand, daß die Berufsgruppe der Rechtsanwälte ebenso wie alle anderen Berufsgruppen von der gegenständlichen Verordnung berührt wird, begründete daher keine Verpflichtung der verordnungserlassenden Behörde, die gesetzliche berufliche Interessenvertretung der Rechtsanwälte in das Anhörungsverfahren gemäß §94f Abs1 StVO 1960 miteinzubeziehen.
4. Da der Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg ein dem Anhörungsgebot des §94f Abs1 StVO 1960 entsprechendes Verfahren durchgeführt hat, treffen die Bedenken des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg ob des gesetzmäßigen Zustandekommens der Verordnung vom 30. März 1995 nicht zu.
Die Anträge waren daher abzuweisen.
5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 vom Verfassungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Straßenpolizei, Kurzparkzone, Verordnungserlassung, AnhörungsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:V221.1997Dokumentnummer
JFT_10009777_97V00221_00