Norm
ZPO §57Rechtssatz
Wenn der Beklagte seinen Antrag auf Sicherheitsleistung für Prozeßkosten damit begründet, "daß die Klägerin im Auslande sei", hat der Erstrichter ihn zunächst zu einer bestimmten Erklärung aufzufordern, nicht aber sogleich eine aktorische Kaution aufzuerlegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0036293Dokumentnummer
JJR_19520310_OGH0002_0020OB00203_5200000_001