Norm
EO §65 ERechtssatz
Im Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung kann geltend gemacht werden, daß der Verpflichtete schon erfüllt hat, sofern dies dem Erstrichter aktenmäßig bekannt sein konnte. Hat der Verpflichtete nach Bwilligung der Exekution seine Verpflichtung, eine Liegenschaft zu räumen, erfüllt, jedoch nach Einstellung der Exekution sich neuerlich den Besitz der Liegenschaft angemaßt, so kann keine neuerliche Exekutionsbewilligung erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0002437Dokumentnummer
JJR_19520310_OGH0002_0020OB00072_5200000_001